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  • Freiberufler sind nach Ansicht des BFH nicht zur Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten berechtigt, wenn sie buchführungspflichtig oder freiwillig Bücher führten. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verwaltung wendet dies über den aktualisierten Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE an und nimmt unter Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung nach §§ 130, § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zurück.

    • BVerfG 20.3.13, 1 BvR 3063/10
    • BMF 31.7.13, IV D 2 - S 7368/10/10002
    Quelle: