Verfallen Optionsscheine, Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, sieht die Finanzverwaltung einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene. Diese Auffassung hat der BFH bestätigt. Ein Veräußerungsgeschäft liegt nur vor, wenn der Optionsinhaber tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt. Hieran fehlt es, wenn er die Option verfallen lässt.
- BFH 19.12.07, IX R 11/06; 9.10.08, IX R 69/07
- BMF 27.11.01, IV C 3 - S 2256 - 265/01, BStBl I 01, 986, DB 02, 116
Weitere Fundstellen:
BFH, 19.12.2007, IX R 11/06 mehr
BFH, 09.10.2008, IX R 69/07 mehr
BMF, 27.11.2001, IV C 3 - S 2256 - 265/01 mehr
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