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  • Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und der Steuerklassenkombination III/V verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und der Lebenspartnerschaft ist als eige-ner Familienstand Splitting zu gewähren. Denn laut BVerfG ist die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es fehlt an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung, daher muss die Rechtslage rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

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