16.02.2022 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Eigennutzung durch Bewohnen nicht mehr kindergeldberechtigter Kinder
| Ausgenommen von der Besteuerung privater Grundstücksgeschäfte sind nach näherer Maßgabe des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG – auch teilweise – zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude. Dies gilt auch für eine Zweit- und eine Ferienwohnung, nicht jedoch für ein unbebautes Grundstück oder eine nicht nur zur ausschließlichen Eigennutzung des Steuerpflichtigen bestimmte Ferienwohnung. Begünstigt ist die – auch nur zeitweise – Nutzung durch den Steuerpflichtigen selbst und die in Haushaltsgemeinschaft mit ihm lebenden Familienangehörigen und anderen Personen wie Lebenspartner. Die Rechtsprechung bezieht in diesen Kreis der begünstigten Wohnungsnutzer auch das einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigende Kind bei unentgeltlicher Überlassung zur alleinigen Nutzung mit ein (hierzu Kube in: Kirchhof/Seer, § 23 EStG Rz. 6 m.w.N.). Ungeklärt ist jedoch, ob auch eine unentgeltliche Überlassung an nicht mehr kindergeldberechtigte Kinder im Rahmen der Unterhaltspflicht hierzu zählt. Das FG Niedersachsen hat sich aktuell dagegen ausgesprochen (16.6.21, 9 K 16/20; Rev. BFH IX R 28/21, Einspruchsmuster ). |
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