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  • Für 2003 war der Vorsteuerabzug beim betrieblichen Pkw gemäß § 15 Abs. 1b UStG auf 50 v.H. begrenzt. Dafür musste gemäß § 3 Abs. 9a S. 2 EStG keine Privatnutzung versteuert werden. Aufgrund des EU-Rechts wurde dies geändert. Unternehmern steht nunmehr aus den laufenden Kosten und dem Kaufpreis des Fahrzeugs der volle Vorsteuerabzug zu. Dafür ist die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Macht ein Unternehmer im Jahr 2003 einen Teil der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private Verwendung des PKW versteuern. In diesem Fall gilt laut BFH der durch § 3 Abs. 9a S. 2 UStG angeordnete Ausschluss der Besteuerung einer privaten Verwendung nicht mehr.

    • BFH 19.4.07, V R 48/05; BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04, DB 04, 1961, BStBl I 04, 864

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 19.04.2007, V R 48/05 mehr
    BMF, 27.08.2004, IV B 7 - S 7300 - 70/04 mehr

    Quelle: