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  • Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Der andere Teil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, indem sich seine Unterhaltsverpflichtung insoweit verringert. Diese Kürzung erfolgt aber nur dann, wenn 135 % des Regelsatzes geleistet werden (§ 1612b Abs. 5 BGB). Kommt der Abzug von Kinderfreibeträgen zum Tragen, wird automatisch die Hälfte des Kindergeldes hinzugerechnet, auch wenn dieses sich wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe bei der Unterhaltszahlung auswirkt. Das ist dann der Fall, wenn die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf die Unterhaltsverpflichtung ganz oder teilweise unterbleibt, weil nicht die zivilrechtlich geschuldeten 135 % des Regelsatzes geleistet werden können oder müssen. Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob diese Regelung bei getrennt lebenden Eltern verfassungsgemäß ist. Steuerbescheide sind bis zur Entscheidung offenzuhalten, indem ein Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Diese seit 2001 geltende Regelung ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbart.

    Weitere Fundstellen: 
    BVerfG, 13.10.2009, 2 BvL 3/05 mehr

    Quelle: