Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen für Besuche ihrer Kinder gehören laut BFH zu den nicht außergewöhnlichen Lebenshaltungskosten und werden durch Kindergeld und -freibetrag berücksichtigt. Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
- BVerfG 22.10.09, 2 BvR 1520/08; 2.10.09, 2 BvR 1849/04
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