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  • BFH und BVerwG weiten den Grundsteuererlass auch auf strukturell bedingte Ertragsminderungen aus. Das betrifft Ereignisse wie Mietverfall, Überangebot oder Bevölkerungsrückgang. Damit sind Differenzen nach typischen oder atypischen, strukturell oder nicht strukturell bedingten, vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen hinfällig geworden. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Grundsteuererlass bis Ende März des Folgejahres eingehen muss. Offen ist hingegen noch, ob bei einem nur teilweise vermietbarem Grundstück ein Steuererlass oder eine Wertfortschreibung in Frage kommt. Zudem muss sich der BFH damit auseinandersetzen, ob die Regeln zu der Bewertung und der Grundsteuer wegen des sehr alten Hauptfeststellungszeitpunkts verfassungsgemäß sind.

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 13.09.2006, II R 5/05 mehr
    BFH, 26.02.2007, II R 5/05 mehr  anhängig unter: GmS-OGB 1/07
    BFH, 24.10.2007, II R 5/05 mehr
    BFH, 24.10.2007, II R 6/05 mehr
    BFH, 30.07.2008, II R 5/07 mehr
    OFD Berlin, 10.04.2003, St 162 - G 1163 a - 1/97 mehr
    BVerwG, 24.04.2007, GmS-OGB 1/07 mehr

    Quelle: