Gemäß § 33c EStG konnten zusammenlebende unverheiratete Eltern jeweils 750 EUR pro Kind geltend machen. Ist das Paar verheiratet, gab es mit 1.500 EUR den doppelten Betrag. Diese Regelung stellt keine verfassungswidrige Benachteiligung unverheirateter Eltern dar, da sie den Betreuungsfreibetrag übertragen können und dies eine Verdoppelung des Höchstbetrags auf 1 500 EUR nach sich zieht.
- BFH 19.10.06, III R 10/05
Weitere Fundstellen:
BFH, 19.10.2006, III R 10/05 mehr
Quelle: