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  • Der BFH hält die endgültige Gewerbesteuerbelastung bei negativen Einkünften für zulässig, weil es zu keiner Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer kommt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. 


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