· Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Der Verkauf nicht mehr werthaltiger Aktien führt steuerlich zu Verlusten
| Wenn die Transaktionskosten den Veräußerungspreis übersteigen, erkennt die Finanzverwaltung den Veräußerungsverlust der Aktien nicht an (BMF 9.10.12, IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 59). Allerdings könnte diesem Vorgehen die Rechtsgrundlage fehlen; denn was ein Veräußerungsgewinn ist, wird in § 20 Abs. 4 EStG definiert. Dort findet sich aber keine Aussage, die Rz. 59 entspricht. Anleger sollten den Verlust aus dem Verkauf dennoch geltend machen und im Einspruchsverfahren auf verschiedene anhängige Verfahren verweisen. |
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Der Verkauf von Aktien einer insolventen AG erbringt 30 EUR. An Transaktionskosten fielen 50 EUR an. Die Aktien wurden für 10.000 EUR angeschafft.
Der Verlust aus der Kapitalanlage beträgt 10.020 EUR, die das FA nicht anerkennt. Da der Veräußerungspreis (30 EUR) unter den Transaktionskosten (50 EUR) liegt, liegt laut BMF keine Veräußerung vor. |
Gegen diese Ansicht können eine Reihe anhängiger Verfahren angeführt werden:
- Verfall von Optionsscheinen - FG Thüringen 9.10.13, 3 K 1059/1, Rev. BFH IX R 48/14, Einspruchsmuster; FG Düsseldorf 27.6.14, 1 K 3740/13 E, Rev. BFH IX R 49/14; FG Düsseldorf 26.2.14, 7 K 2180/13 E, Rev. BFH IX R 50/14
- Totalausfall einer privaten Darlehensforderung - FG Düsseldorf 11.3.15, 7 K 3661/14 E, Rev. BFH VIII R 13/15, Einspruchsmuster