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  • Nach § 51a Abs. 2 S. 2 EStG ist die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einkünfte wie etwa Dividenden, GmbH-Ausschüttungen oder Spekulationsgewinnen mit Aktien zu erhöhen. Laut BFH neutralisieren diese steuerfreien Einkünfte nicht durch Verrechnung die im gleichen Jahr unverbrauchten Verlustvorträge.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 28.11.2007, I R 99/06 mehr
    BFH, 28.11.2007, I R 2/07 mehr
    BFH, 28.11.2007, I R 3/07 mehr
    BFH, 28.11.2007, I R 7/07 mehr
    BFH, 01.07.2009, I R 76/08 mehr

    Quelle: