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  • · Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug

    Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

    | Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. HS. EStG ist die gezahlte Kirchensteuer dann nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde. Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage ist, um den Sonderausgabenabzug der gezahlten Kirchensteuer um die Kirchensteuerbeträge, welche rechnerisch den nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Kapitalerträgen anderer Vorjahre zuzuordnen sind, unabhängig von ihrer tatsächlichen Zahlung zu kürzen (FG Düsseldorf 5.6.19, 2 K 1544/17 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall waren im Streitjahr Änderungsbescheide für Vorjahre ergangen, in denen auf Antrag des Klägers zuvor dem Regelsteuersatz unterworfene Einkünfte nun mit dem Abgeltungsteuersatz besteuert wurden. Das FA war der Auffassung, dass der nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 EStG zu kürzende Betrag als Differenzbetrag zwischen der Kirchensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer des letzten Änderungsbescheides und der Kirchensteuer auf die tarifliche Einkommensteuer des vorherigen Bescheides zu berechnen ist. Der entsprechenden Kürzung des Kirchensteuerabzugs im Streitjahr um diesen Differenzbetrag ist nun das FG entgegengetreten.

     

    PRAXISTIPP | Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführte Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 EStG gilt nach einer früheren Entscheidung des FG Düsseldorf (16.11.16, 15 K 1640/16 E) ebenfalls nicht, wenn eine der Abzugsteuer unterliegende Gewinnausschüttung aufgrund einer Betriebsaufspaltung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist. Da bislang zum Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 EStG eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt, ist weiterhin mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. In diesen Fällen sollten gegen betroffene Steuerbescheide unter Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des FG Düsseldorf Einsprüche eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 46228946