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  • Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die USt-ID des Erwerbers nachgewiesen ist. Denn Deutschland kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Lieferer die USt-ID des Erwerbers mitteilt. Etwas anderes gilt jedoch laut EuGH, wenn der Lieferer die USt-IDNr. nicht mitteilen kann, er dafür aber Angaben machen kann, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Stpfl. ist.  

    Weitere Fundstellen: 
    EuGH, 27.09.2012, C-587/10 mehr

    Quelle: