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  • Wird in einem Mehrfamilienhaus ein Büro genutzt, das auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt, handelt es sich nach dem Urteil des BFH um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn keine direkte Verbindung mit der Wohnung besteht. Zu klären ist hingegen noch die mögliche Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der Tätigkeit ab 2007. Hierzu ist genauso eine Revision anhängig wie zu der Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentums- oder dem Nutzungsverhältnis abzugsfähig sind. Wegen der generellen Einschränkung auf den Mittelpunkt der Tätigkeit und der Aufteilung bei Miteigentum sollten Fälle über einen Einspruch ruhen.

    Weitere Fundstellen: 
    FG Düsseldorf, 12.02.2007, 11 K 3170/05mehr  anhängig unter: VI R 15/07
    FinMin Nordrhein-Westfalen, 12.07.2008, S 2353 - 7 - V B 3  mehr
    FG Niedersachsen, 22.06.2010, 12 K 482/08 mehr  anhängig unter: VI R 91/10
    BFH, 08.12.2011, VI R 13/11 mehr
    BFH, 27.10.2011, VI R 71/10 mehr
    FG Sachsen, 24.05.2012, 1 K 1474/10 mehr  anhängig unter: X R 18/12

    Quelle: