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  • Die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung wurde über das JStG 2008 generell ab dem VZ 2005 gestrichen, sodass die allgemeine Verjährungsfrist Anwendung findet. Das gilt laut BFH auch für Vorjahre ohne weitere Voraussetzungen, wenn der Antrag erst nach dem 28.12.2007 gestellt wurde. Dabei gilt nach Auffassung der Verwaltung die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 15.01.2009, VI R 23/08 mehr
    BFH, 15.01.2009, VI R 63/06 mehr
    BFH, 12.11.2009, VI R 1/09 mehr

    Quelle: