Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 8 EStG gegen Verfassungsrecht verstößt, weil die DBA-Freistellung unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nur bei Nachweis der Steuerregeln im Auslands gewährt wird. Stpfl. mit Einkünften aus § 19 EStG werden gegenüber solchen mit anderen Einkunftsarten grundlos steuerlich benachteiligt. Sollte sich das BVerfG dem anschließen, hätte dies über § 50d EStG hinaus enorme Breitenwirkung auf alle Bereiche, in denen nach DBA unversteuerte weiße Auslandseinkünfte vermieden werden sollen. Insoweit sollten offene Fälle auch zu anderen Sachverhalten offen gehalten werden.
- BFH 10.1.12, I R 66/09, beim BVerfG unter 2 BvL 1/12
Weitere Fundstellen:
BFH, 10.01.2012, I R 66/09 mehr anhängig unter: 2 BvL 1/12
Quelle: