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  • Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 8 EStG gegen Verfassungsrecht verstößt, weil die DBA-Freistellung unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nur bei Nachweis der Steuerregeln im Auslands gewährt wird. Stpfl. mit Einkünften aus § 19 EStG werden gegenüber solchen mit anderen Einkunftsarten grundlos steuerlich benachteiligt. Sollte sich das BVerfG dem anschließen, hätte dies über § 50d EStG hinaus enorme Breitenwirkung auf alle Bereiche, in denen nach DBA unversteuerte weiße Auslandseinkünfte vermieden werden sollen. Insoweit sollten offene Fälle auch zu anderen Sachverhalten offen gehalten werden.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 10.01.2012, I R 66/09 mehr  anhängig unter: 2 BvL 1/12

    Quelle: