Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Laut Auffassung des BFH dürfen Aktien im Anlagevermögen bei massiver Kursminderung zum Bilanzstichtag auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden, wenn sie sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben. Dann liegt entgegen der Verwaltungsauffassung bereits eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit die Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vor.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 26.09.2007, I R 58/06 mehr
    FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2005, 1 V 1146/05 mehr
    BMF, 25.02.2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00 mehr

    Quelle: