Laut Auffassung des BFH dürfen Aktien im Anlagevermögen bei massiver Kursminderung zum Bilanzstichtag auf den niedrigeren Kurswert abgeschrieben werden, wenn sie sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt haben. Dann liegt entgegen der Verwaltungsauffassung bereits eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit die Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung vor.
- BFH 26.9.07, I R 58/06; FG Sachsen-Anhalt 26.10.05, 1 V 1146/05, EFG 06, 98
- BMF 25.2.00, IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl I 00, 372
Weitere Fundstellen:
BFH, 26.09.2007, I R 58/06 mehr
FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2005, 1 V 1146/05 mehr
BMF, 25.02.2000, IV C 2 - S 2171 b - 14/00 mehr
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