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  • Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln und deren Betriebseinnahmen 17.500 EUR übersteigen, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV (BMF 10.02.05, IV A 7 -S 1451 - 14/0, BStBl I 05, 320).

    Das FG Münster hat nun – soweit ersichtlich - erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen und entschieden, dass für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben.

    Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfunginstrument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden. Auch könne die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.

    Weitere Fundstellen: 
    FG Münster, 17.12.2008, 6 K 2187/08 mehr  anhängig unter: X R 18/09

    Quelle: