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  • Der BFH hatte jüngst entschieden, dass der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten und vertriebenen Waren (hier Jahreswagen) wahlweise nach der im Einzelfall günstigeren Bewertung gemäß § 8 Abs. 2 oder nach
    Abs. 3 EStG berechnet werden darf. Das BMF wendet dieses Urteil nicht an. Das FG Niedersachsen und Düsseldorf haben nun erneut im Sinne des BFH entschieden, wogegen Revision eingelegt wurde. Fälle können also wieder ruhen, die Verwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung.

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 05.09.2006, VI R 41/02 mehr
    BFH, 17.06.2009, VI R 18/07 mehr
    BFH, 05.09.2006, VI R 30/09  mehr
    OFD Karlsruhe, 10.07.2007, S 2334/67 ‒ St 146  mehr
    BMF, 28.03.2007, IV C 5 - S 2334/07/0011 mehr

    Quelle: