Das FG Hamburg hat dem BVerfG zur Verlustverrechnungsbeschränkung vorgelegt und hält § 8c Abs. 1a KStG aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals dazu führt, dass Verluste verlorengehen gehen. Das Sächsisches FG hingegen stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichenen Verluste bei eine schädlicher Beteiligungsübertragung vollständig untergehen können. Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. GmbHs und ihre Gesellschafter sollten bereits entstandene oder künftig anstehende Verlustfälle mit begrenzter Verrechnung in Hinsicht auf Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offen halten. Die Verwaltung gewährt AdV beschränkt bis zum Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG.
Laut BFH liegen die Voraussetzungen für eine AdV auch beim vollständigen Abzugsausschluss bei einem Anteilsübergang von mehr als 50 % vor, auch wenn die Vorlagefrage zum BVerfG auf den Übergang von mehr als 25% des gezeichneten Kapitals gerichtet ist. Denn während die Kürzung des Verlustabzugs zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, ist die öffentliche Haushaltsführung in einem nur vergleichsweise geringen Maß betroffen. Entschieden ist hingegen vom BFH, dass ein Verlust im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs mit bis dahin entstandenen Gewinnen verrechnet werden darf. Die Verwaltung wendet das Urteil in allen offenen vergleichbaren Fällen an. Beim unterjährigen schädlichen Erwerb steht allerdings ein zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellter Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag auch nicht anteilig für die Gewinnermittlung des aktuellen Wirtschaftsjahres bis zu dem schädlichen Ereignis zur Verfügung.
Das Gericht der Europäischen Union EuG hat die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen den Beschluss der EU-Kommission zur Qualifizierung der Sanierungsklausel als Beihilfe als unzulässig abgewiesen, weil die Klageschrift um einen Tag zu spät einging. Gegen die Entscheidung wurde Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben. Die EU-Kommission hatte am 26.1.2011 die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG als eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung eingestuft und begünstigt selektiv Unternehmen in Schwierigkeiten.
- Mantelkauf: FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11
- BFH 9.5.12, I B 18/12; 30.11.11, I R 14/11, BStBl II 12, 360; 28.10.11, I R 31/11; 26.8.10, I B 49/10, BStBl II 11, 826
- BMF 19.10.11, IV C 2 - S 2741/10/10002, BStBl I 11, 974
- FinMin Schleswig-Holstein 28.6.12, VI 3011 S 2745 075; 16.7.12, VI 3011 - S 2745 - 069; 27.6.12, VI 3011 S 2741 109
- Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10, Revision unter I R 31/11
- EU-Kommission 24.2.10, K(2010)970; 26.1.11, (K(2011)275), BStBl I 10, 482
- OFD Magdeburg 5.7.11, S 2745 a-4-St 216
- Sanierungsklausel: EuG 18.12.12, Rs. T-205/11, beim EuGH unter C-102/13 P
Weitere Fundstellen:
BFH, 26.08.2010, I B 49/10 mehr
FG Sachsen, 16.03.2011, 2 K 1869/10 mehr anhängig unter: I R 31/11
FG Hamburg, 04.04.2011, 2 K 33/10 mehr
BFH, 28.10.2011, I R 31/11 mehr
BFH, 30.11.2011, I R 14/11 mehr
BFH, 09.05.2012, I B 18/12 mehr