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  • · Fachbeitrag · Steuergesetzgebung 2018/2019

    Wichtige Neuregelungen und geplante Änderungen aus Sicht der Freiberufler-Beratung

    | Bereits zum 1.1.19 sind das Familienentlastungsgesetz und das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals: Jahressteuergesetz 2018) in Kraft getreten. Für 2019 ist damit zu rechnen, dass die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen und das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus kommen werden. Der Beitrag geht auf die wichtigsten Neuregelungen ein. |

    1. Steuerliche Erleichterungen

    Ziel des am 1.1.19 in Kraft getretenen Familienentlastungsgesetzes ist es, finanzielle Verbesserungen für Familien zu erreichen. Auf die steuerliche Belastungen der als Freiberufler erzielten Einkünfte wirken sich neben der Erhöhung der Kinderfreibeträge insbesondere die Maßnahmen gegen die kalte Progression aus.

     

    • Eckpunkte
    • Erhöhung des Kindergelds (ab Juli 2019): Das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt 204 EUR monatlich, für das dritte 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 235 EUR.

     

    • Anpassung des Kinderfreibetrags: Der Kinderfreibetrag steigt ab 1.1.19 und 1.1.20 um jeweils 192 EUR. Damit beträgt der Kinderfreibetrag ab VZ 19: 7.620 EUR und ab VZ 20: 7.812 EUR.

     

    • Erhöhung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag beträgt 9.168 EUR (vormals 9.000 EUR) jährlich. 2020 steigt er auf 9.408 EUR. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden.

     

    • Ausgleich der kalten Progression: Um einer Steuererhöhung durch die kalte Progression entgegenzuwirken, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die Inflationsrate des Vorjahrs verschoben (1,84 % für 2019 und 1,95 % ab 2020).