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  • 16.07.2014 · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Zahlungen im Rahmen einer Hofübergabe

    | Stellen die auf Grund des Hofübergabevertrages vom Kläger monatlich zu zahlenden Beträge in voller Höhe eine dauernde Last oder in Höhe des Ertragsanteils eine Rente dar, wenn er als Gegenleistung seinen Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an einem ebenfalls übertragenen Wohnhaus eingeräumt und sich zur Übernahme der Gemeinkosten des Hauses verpflichtet hat, obgleich diese Verpflichtungen ruhen, sollten die Eltern sich aus medizinischen Gründen in einem Krankenhaus, Altersheim, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung befinden? Sind Zahlungen, zu denen sich der Kläger in einem vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen notariellen Vertrag im Rahmen einer klassischen Hofübergabe eines ausreichend Ertrag bringenden Weinbaubetriebes verpflichtet hat, in voller Höhe als dauernde Last oder nur mit dem Ertragsanteil als Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgabe abziehbar, wenn vereinbart ist, dass, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhalt nicht mehr gewährleistet ist, jeder Beteiligte Abänderungen in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO verlangen kann, der Vertrag allerdings auch die Einschränkung enthält, dass eine eintretende Pflegebedürftigkeit kein Grund ist, einen Mehrbedarf geltend zu machen? |