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  • 13.03.2014 · Fachbeitrag · §§ 14, 17 KStG

    Verstoßen Organschafts-Regeln gegen EU-Recht?

    | Die EU-Kommission erhebt beim EuGH Klage gegen Deutschland, weil gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der Organschaft-Regelung in §§ 14, 17 KStG ausgeschlossen sind, da sich aufgrund des doppelten Inlandsbezug Sitz und Geschäftsleitung im Inland befinden müssen. Zwar hat das BMF ein Verwaltungsrundschreiben herausgegeben und eine im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland kann ihr inländisches Einkommen dem Organträger zurechnen. Eine Vertragsverletzung kann aber nur durch eine Änderung des KStG und nicht allein durch ein Schreiben abgestellt werden. Im inländischen Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der Organschaft liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Ausländische Gesellschaften könnten davon abgehalten werden, in Deutschland Tätigkeiten anzusiedeln. |