13.03.2014 · Fachbeitrag · § 15a EStG
Verrechnung von Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten
| Laut FG Berlin-Brandenburg sind nach § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Mietverluste von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nur mit künftigen positiven Einkünften aus § 21 EStG, sondern auch mit Spekulationsgewinnen aus dieser Beteiligung zu verrechnen. Die Berechnung des Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Mieteinkünften müsste so weit wie möglich der Berechnung bei gewerblichen KGs angeglichen werden. Somit wird in späteren Wirtschaftsjahren auch eine Verrechnung der zunächst nicht abgezogenen Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten derselben Beteiligung vorgenommen. Einsprüche ruhen, AdV wird aber nicht gewährt. |
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