23.04.2014 · Fachbeitrag · § 32 EStG
Berücksichtigung von verheirateten Kindern ab 2012
| Nach Verwaltungsauffassung setzt die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes eine typische Unterhaltssituation voraus, die grundsätzlich nicht mehr gegeben ist, wenn es verheiratet ist oder selbst ein Kind hat. Denn dann geht die vorrangige Unterhaltspflicht auf den Ehegatten oder den anderen Elternteil des Kindeskindes über. Ein Kindergeldanspruch besteht nur dann noch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und damit die Unterhaltspflicht der Eltern als sog. Mangelfall wieder auflebt. Mehrere FG weichen davon ab. Zu dieser Frage sind mehrere Revisionen anhängig. |
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