23.04.2014 · Fachbeitrag · § 32 EStG
War die Reichensteuer 2007 verfassungswidrig?
| Das FG Düsseldorf hält den Spitzensteuersatz von 45 % für die Überschusseinkünfte in 2007 für verfassungswidrig und holt die Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob das mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % gleichzeitig einen auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.) eingeführt hat. |
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