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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Rückwirkend erhöhte Nachweise bei Krankheit zulässig?

    | Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung wurde der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt. Dieser Nachweis muss bei besonderen Maßnahmen weiterhin und entgegen der Ansicht des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Laut FG Münster und Baden-Württemberg ist die rückwirkende Anwendung kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Gesetzgeber lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben hat. Die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgenommen. |

     

    Aufgrund weiterer eingelegten Revisionen können Fälle zur Krankheit ruhen. Das gilt auch zu den Fragen, ob

     

    • Aufwendungen für eine Operation zur Fettabsaugung bei krankhafter Fettdepotansammlung abziehbar sind, auch wenn die Nachweiserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV nicht erfüllt ist (IV R 51/13).