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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie

    | Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Aufnahme der Behandlung zu erbringen (FG Köln, 21.3.18, 3 K 544/17, NZB. BFH VI B 71/18). |

     

    Streitig war, ob Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie als außergewöhnliche Belastungen zu behandeln sind. Nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG hängt die Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Aufwendungen nicht alleine davon ab, dass der Steuerpflichtige sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie sind unabhängig davon der Höhe nach nur dann zwangsläufig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Den Nachweis der Zwangsläufigkeit hat der Steuerpflichtige vor Beginn der Heilmaßnahme zu erbringen(§ 64 Abs. 1 EStDV).

    Quelle: ID 45676411