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  • · Nachricht · § 6b-Rücklage

    Keine gewinnwirksame Auflösung einer Rücklage im Wege der Bilanzberichtigung

    | Das FG Düsseldorf (3.5.22, 6 K 3388/16 K,F, Urteil; Rev. BFH XI R 17/22 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete § 6b-Rücklage keine unrichtig ausgewiesene Bilanzposition darstellt. Die § 6b-Rücklage sei steuerlich Teil des Eigenkapitals. Insofern scheide eine Bilanzberichtigung aus. Die Rücklage müsse unter den Voraussetzungen des § 6b Abs. 3 S. 5 EStG nach Ablauf der Reinvestitionsfrist aufgelöst werden. |

     

    Die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, hatte im Jahr 2002 inländische Immobilien veräußert. Für das Jahr 2002 wurde sie wegen Bestehens einer inländischen Geschäftsleitung als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen. Den erzielten Veräußerungsgewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2002 wurde bestandkräftig. Bei der Betriebsprüfung für die Jahre 2003 ff. stellte sich heraus, dass die Gesellschaft jedenfalls ab 2003 keine inländische Geschäftsleitung oder Betriebsstätte mehr hatte und deshalb in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig war. Das FA war der Ansicht, schon 2002 habe keine Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Deutschland bestanden, weshalb die Rücklage schon 2002 zu Unrecht gebildet worden sei. Da 2002 bereits bestandskräftig veranlagt sei, müsse die Rücklage in der ersten noch offenen Bilanz, also im Jahr 2003, aufgelöst werden.

     

    Dem folgte das FG nicht. Das FG Düsseldorf stützt sich zur Begründung darauf, dass es sich die Bildung der Rücklage steuerlich nur auf das Eigenkapital und nicht auf den steuerpflichtigen Gewinn auswirkt, weil die in ihr mitabgebildete potenzielle Ertragsteuerbelastung den steuerlichen Gewinn nicht mindern würde (§ 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG). Die auf Rückstellungen anzuwendenden Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs sind danach nicht auch auf Rücklagen nach § 6b EStG erfolgswirksam anzuwenden. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für eine gewinnwirksame Auflösung der Rücklage.

     

    PRAXISTIPP | Auch der X. Senat des BFH (8.2.17, X B 138/16, BFH/NV 17, 579) hatte bereits zuvor entsprechende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Rücklagen nach den Regeln der Bilanzberichtigung. Fraglich sei, ob die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs eine erfolgswirksame Korrektur eines früheren Bilanzierungsfehlers im ersten offenen Jahr auch dann zulassen, wenn der Fehler sich nicht mehr in einer Bilanzposition, sondern lediglich im Kapitalkonto auswirke. Die Rechtslage ist aber umstritten (vgl. etwa anders BFH 25.4.90, I R 78/85; BFH 30.4.13, I B 151/12). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49258320