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  • · Fachbeitrag · § 8 GewStG

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

    | Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen oberhalb des Freibetrags von 100.000 EUR sollten Gewerbesteuerbescheide offenhalten. Sollte sich das BVerfG der Ansicht des FG anschließen, so würde dies die Kommunen stark betreffen. Es ist also zweifelhaft, ob das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen rückwirkend ab 2008 oder aber erst in der Zukunft für nicht anwendbar erklärt. |

     

    Der BFH gewährt keine AdV und keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er keine ernstlichen Zweifel hat, dass die Hinzurechnungsvorschrift aufgrund der ertragsorientierten Objektsteuer verfassungsgemäß ist. Die Verwaltung sowie das FG Köln gewähren keine AdV von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Zinsen und Mieten. Ein Ruhen kommt jedoch nur soweit in Betracht, als sich der Einspruch auf Hinzurechnungen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG in der Neuregelung seit 2008 bezieht.

     

    Darüber hinaus ist eine Verfassungsbeschwerde gegen einen BFH-Beschluss anhängig, inwieweit die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Rahmenkreditverträgen mit Poolvereinbarung zur Finanzierung von Warengeschäften zu erfolgen hat.