Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob eine Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung in Betracht kommt, nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht des BFH ist dies nicht möglich, wenn zuvor der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Bei gemeinschaftsrechtwidrigen Steuerbescheiden kann daher die Bestandskraft nicht durchbrochen werden.
- BFH 16.9.10, V R 57/09; 3.8.10, XI B 104/09; 29.5.08, V R 45/06, BFH/NV 08, 1889
- BVerfG 16.2.10, 1 BvR 2218/09; 14.9.09, 1 BvR 2601/08
- FG Schleswig-Holstein 25.3.10, 4 K 29/10, Revision unter XI R 11/10
Weitere Fundstellen:
BFH, 29.05.2008, V R 45/06 mehr anhängig unter: 1 BvR 2601/08
FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010, 4 K 29/10 mehr anhängig unter: XI R 11/10
BFH, 03.08.2010, XI B 104/09 mehr
BFH, 16.09.2010, V R 57/09 mehr
Quelle: