Laut EuGH hat Deutschland gegen EG-Recht verstoßen, da es keine Eigenheimzulage an unbeschränkt Steuerpflichtige für in andere EU-Staaten belegene Objekte gewährte. Dies korrigiert das BMF nun, indem abweichend von § 2 EigZulG in allen offenen Fällen auch die Herstellung oder Anschaffung einer in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegenen Wohnung begünstigt wird. Eigenheimbesitzer sollten Anträge für Immobilien im Ausland nachreichen. Zulässig ist allerdings nach dem Urteil des BFH, dass Ehepaare durch die Wahl der getrennten Veranlagung nicht unter die Einkommensgrenze fallen. Diese gesetzliche Nichtanerkennung seit 2004 durch § 5 S. 2 EigZulG ist verfassungsgemäß.
- BMF 13.3.08, IV C 1 - EZ 1000/08/10001, DStR 08, 617
- FG Rheinland-Pfalz 11.6.07, 5 K 2146/06, Revision unter IX R 40/07
- EuGH 17.1.08, C-152/05
- BFH 19.12.07, IX R 73/02, BFH/NV 08, 1128
Weitere Fundstellen:
FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2007, 5 K 2146/06 mehr anhängig unter: IX R 40/07
EuGH, 17.01.2008, C-152/05 mehr
BMF, 13.03.2008, IV C 1 - EZ 1000/08/10001 mehr