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  • Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das ErbStG verfassungsgemäß ist. Sämtliche Festsetzungen für ab dem 1.1.09 entstandener Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergehen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zur Entscheidung des BVerfG offenzuhalten. Soweit Stpfl., denen bisher die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zustehen, dass der Vorläufigkeitsvermerk es ermöglichen würde, die Bescheide später zu ihrem Nachteil zu ändern, falls sie nach einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung rückwirkend höher zu besteuern wären, sind derartige Befürchtungen unbegründet, da in diesem Fall § 176 Abs.1 Nr. 1 AO der geänderten vorläufigen Steuerfestsetzung zuungunsten der Stpfl. entgegensteht.

    • Gleich lautende Ländererlasse 14.11.12, 2012/0987650
    • Finbehörde Hamburg 12.11.12, 53 - S 3700 - 003/12
    • BFH 27.9.12, II R 9/11, beim BVerfG unter 1 BvL 21/12

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 27.09.2012, II R 9/11 mehr  anhängig unter: 1 BvL 21/12

    Quelle: