· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen Güterrechtsvereinbarung als freigebige Zuwendung
| Viele Ehepaare entschließen sich, vor der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen und die Gütertrennung zu vereinbaren. Häufig wird in solchen Verträgen geregelt, dass die Ehefrau für ihren Verzicht auf den Zugewinnausgleich im Falle des gesetzlichen Güterstandes und einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich eine Ausgleichszahlung in Form eines indexierten Zahlungsanspruchs entsprechend der Anzahl der vollendeten Ehejahre erhält. Das FG München (2.5.18, 4 K 3181/16; Rev. BFH II R 40/19 ; Einspruchsmuster ) hat nun entschieden, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um eine freigiebige Zuwendung an die Ehefrau i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die im Abschluss des Ehevertrags mit Vereinbarung einer Gütertrennung von der Ehefrau erbrachte „Gegenleistung“ (Verzicht auf noch ungewisse Zugewinnausgleichsforderung) soll danach ohne steuerliche Auswirkung bleiben, denn nach Auffassung des FG handelt es um eine ‒ nicht in Geld zu veranschlagende ‒ Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 3 ErbStG, die bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliege, nicht berücksichtigt werden könne. |
PRAXISTIPP | Der BFH (8.11.19, II B 57/28) hat die Revision zugelassen (Rev. BFH II R 40/19). Damit kann nun höchstrichterlich geklärt werden, ob in solchen Konstellationen die Ausgleichszahlung der Schenkungsteuer unterliegt. Bestätigt der BFH die Entscheidung des FG, würde die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Eintritt der rechtskräftigen Ehescheidung (aufschiebende Bedingung) und der Kontogutschrift des vereinbarten Betrags entstehen. Anzuwenden ist die Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Über eine solche Steuerfolge sollte vor Abschluss des Ehevertrags hingewiesen werden. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten betroffene Schenkungsteuerbescheide mit dem Einspruch angefochten und unter Hinweis auf das angegebene Revisionsverfahren Anträge auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. |