Einkommen-, Körperschaftsteuer-, Feststellungs- und Erbschaftsteuerbescheide sowie Festsetzungen der Arbeitnehmersparzulage ergehen in Bezug auf das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr vorläufig, da das BVerfG die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. Verfassungswidrig ist hingegen eine Gesetzespassage zum UmwStG, die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 1997 erst im Vermittlungsausschuss beschlossen wurde. Dieser darf aber lediglich Änderungsvorschläge erarbeiten und verfügt über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht. Die Streichung von § 12 Abs.2 S.4 UmwStG ist aber dennoch weiter gültig, weil es an der nötigen Evidenz des Verfassungsverstoßes fehlt.
- BVerfG 7.11.07, 2 BvR 412/04, 2 BvR 2491/04
- BVerfG 15.1.08, 2 BvL 12/01
- BMF 10.3.08, IV A 4 - S 0338/07/0003
Weitere Fundstellen:
BVerfG, 07.11.2007, 2 BvR 2491/04 mehr
BVerfG, 07.11.2007, 2 BvR 412/04 mehr
BVerfG, 15.01.2008, 2 BvL 12/01 mehr
BMF, 10.03.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003 mehr
Quelle: