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  • Einkommen-, Körperschaftsteuer-, Feststellungs- und Erbschaftsteuerbescheide sowie Festsetzungen der Arbeitnehmersparzulage ergehen in Bezug auf das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr vorläufig, da das BVerfG die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. Verfassungswidrig ist hingegen eine Gesetzespassage zum UmwStG, die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform 1997 erst im Vermittlungsausschuss beschlossen wurde. Dieser darf aber lediglich Änderungsvorschläge erarbeiten und verfügt über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht. Die Streichung von § 12 Abs.2 S.4 UmwStG ist aber dennoch weiter gültig, weil es an der nötigen Evidenz des Verfassungsverstoßes fehlt.

    Weitere Fundstellen: 
    BVerfG, 07.11.2007, 2 BvR 2491/04 mehr
    BVerfG, 07.11.2007, 2 BvR 412/04 mehr
    BVerfG, 15.01.2008, 2 BvL 12/01 mehr
    BMF, 10.03.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003 mehr

    Quelle: