Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abbruchkosten

    Aufteilung von Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes

    | Das FG Münster (21.8.20, 4 K 855/19 E; Rev. BFH IX R 16/20, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen sind, wenn keine spezifische Ursache für den Abbruch festgestellt werden kann. Bei einer solchen Konstellation soll dann die zum Verbrauch führende Nutzung in der Vergangenheit maßgebend sein. |

     

    Dem Grunde nach sind nach Auffassung des FG neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen sind danach vorrangig durch die bisherige Nutzung des Objekts veranlasst, wenn es nicht in Abbruchabsicht erworben worden wird und auch noch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten ist. Maßgebend ist die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung. Ergibt sich danach ein privat veranlasster Anteil von unter 10 %, sind die gesamten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat zur Relevanz einer (zeitweise) gemischten Nutzung des abgerissenen Objekts (bei nachfolgendem Bau eines Vermietungsobjekts) für die Veranlassung von Abbruchkosten und Gebäuderestwert, die nicht mit einer konkreten, zeitlich zuordnenbaren Ursache begründet worden ist, bislang noch keine Stellung genommen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind in Streitfällen daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46978974