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Aktualisierung der vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) wegen anhängiger Verfahren
| In der Aktualisierung des „Vorläufigkeitskatalogs“ wurde der Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gestrichen (BMF 11.12.14, IV A 3 - S 0338/07/10010). |
Festsetzungen der Einkommensteuer sind zu folgenden Punkten gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
- 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)
- 2. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) - für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
- b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG - für Veranlagungszeiträume ab 2010
- 3. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
- 4. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
- 5. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 S. 1 und 2 EStG
- 6. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG)
- 7. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG)
- 8. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
Quelle: ID 43126831