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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Anforderungen an den Beginn der Außenprüfung bei der Ablaufhemmung?

    | Eine Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn für den Steuerpflichtigen nicht erkennbar ist, dass das Finanzamt während der regulären Festsetzungsfrist bereits qualifizierte Prüfungshandlungen durchgeführt hat (FG Berlin-Brandenburg 1.9.15, 8 K 8009/12; Rev. BFH I R 76/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Aktuell umstritten ist neben der Frage des Beginns der Außenprüfung auch die Frage der Anwendung des § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO bei mehrfachen Verlegungsanträgen. Nach der Rechtsprechung des BFH entfällt bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO dann, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (BFH 17.3.10, IV R 54/07, BStBl II 11, 7). Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die vorgenannte Zwei-Jahres-Frist mit jedem Antrag neu zu laufen beginnt, wenn nach dem ersten Verlegungsantrag weitere Anträge auf Hinausschieben des Prüfungsbeginns gestellt werden (FG Niedersachsen 14.1.15, 4 K 26/15; Rev BFH X R 14/15, Einspruchsmuster).

    Quelle: ID 43871818