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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Damit ein Treuhandverhältnis steuerlich anerkannt wird, muss im Voraus klar sein, wie es ausgestaltet sein soll

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Ein Treuhandverhältnis kann steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn es im Voraus vereinbart wurde. Dafür sind Vereinbarungen über die Art der Treuhand, den Zeitpunkt über die Abrechnung der Einnahmen und über die konkrete Ausgestaltung der Treuhand erforderlich (FG Niedersachsen 20.10.15, 8 K 394/14, Rev. IX R 25/16).

     

    Sachverhalt

    Kläger ist ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er erwarb 2009 ein Mietobjekt mit drei Wohnungen. Das Grundstück, Bankdarlehen, Mieteinnahmen und Darlehenszinsen wurden in der GmbH gebucht. 2012 wurden die Wohnungen einzeln verkauft. In der folgenden Betriebsprüfung wurden diese Buchungen korrigiert. Den Kaufvertrag hat der Kläger und nicht die GmbH abgeschlossen. Daher hat der Kläger Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG erzielt. Das vom ihm angegebene Treuhandverhältnis konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Erläuterungen

    Das Treuhandverhältnis ist klar und eindeutig zu vereinbaren und entsprechend durchzuführen. Es muss erkennbar sein, welche Art von Treuhand vorliegt und zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung der Einnahmen erfolgen soll. Ein treuhändischer Erwerb von wirtschaftlichem Eigentum einer Immobilie bedarf zusätzlich der notariellen Form. Der Treuhandvertrag selber ist nicht formgebunden. Da dieser aber mit dem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet, ist die Formvorschrift des Grundstückerwerbs auch auf den Treuhandvertrag anzuwenden. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO führt ein unwirksames Zivilrechtsgeschäft nicht zur Unwirksamkeit im Steuerrecht, soweit das wirtschaftliche Eigentum trotzdem begründet wird. Dies gilt jedoch nicht bei nahestehenden Personen. Eine Ausnahme kann bei einer nachträglichen Heilung des Formmangels nach Entdeckung gelten, was im Klagefall nicht zutrifft.

     

    Praxishinweis

    Es kam auch nicht zu einer verdeckten Einlage des Klägers in die GmbH. Die verkauften Wohnungen stellen keinen einlagefähigen Vermögensvorteil dar. Es sind Nutzungsvorteile, die nicht einlagefähig sind. Die Bank gewährte eine Finanzierung nur zugunsten des Klägers und nicht der GmbH, was ursächlich für das Treuhandverhältnis ist. Die GmbH trat auch gegenüber den Mietern und Handwerkern als wirtschaftliche Eigentümerin auf. Es reichte aber trotzdem für eine steuerrechtliche Gültigkeit des Treuhandverhältnisses nicht aus.

    Quelle: ID 44239041