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Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA
| Ob die Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einheitlich und gesondert gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO festzustellen sind, ist umstritten. Die Rechtsprechung lehnt überwiegend eine einheitliche und gesonderte Feststellung für die Komplementäre der KGaA ab (vgl. etwa zuletzt BFH 15.3.17, I R 41/16 ; FG München 28.1.16, 13 K 2396/13; FG Schleswig-Holstein 26.8.20, 5 K 186/18; ohne Begründung für ein Feststellungsverfahren dagegen FG Hamburg 9.7.15, 3 K 308/14). Das Meinungsbild in der Literatur ist nicht einheitlich. Zum Teil wird ein Feststellungsverfahren abgelehnt (u. a. Bode in: Brandis/Heuermann § 15 EStG Rz. 563, 160; Hempe/Siebels/Uhl, DB 01, 2268, 2270; Klein/Ratschow, AO, § 180 Rn. 6; Koenig, AO, § 180 Rn. 16). Der wohl überwiegende Teil der Literatur befürwortet die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (u. a. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rd. 17; Fischer, DStR 1997, 1519, 1522; Desens/Blischke in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rn. D 17; Drüen/van Heek, DStR 2012, 541, 547; Drüen in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 Abziehbare Aufwendungen, Rn. 35; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 180 AO Rz. 176). |
Aktuell hat sich das FG Köln (4.5.22, 12 K 1274/18, Urteil; Rev. BFH I R 24/22, Einspruchsmuster) zu dieser Problematik positioniert und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für eine KGaA abgelehnt.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die Frage der Durchführung eines Feststellungsverfahrens wie dargestellt sehr umstritten und bisher höchstrichterlich nicht beantwortet worden ist. Bis zur Entscheidung über die eingelegte Revision ist es daher geboten, weiterhin die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für eine KGaA zu beantragen, bei zu erwartender Ablehnung gegen den negativen Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen und das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren I R 24/22 zum Ruhen zu bringen. |