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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe

    | Ist der gesetzliche Zinssatz des § 238 Abs. 1 S. 1 AO von eineinhalb Prozent für jeden Monat verfassungswidrig und sind daher zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen ( FG Thüringen 22.4.15, 3 K 889/13, Rev. BFH I R 77/15, Einspruchsmuster )? |

     

    Eine typisierende Regelung wie die in § 238 AO geregelte Zinshöhe, die insbesondere bei der Berechnung der Nachzahlungs- (§233a AO) und AdV-Zinsen (§ 237 AO) große praktische Bedeutung hat, bedarf der Korrektur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die Grundlage einer zulässigen Typisierung waren, durchgreifend ändern. Vorhandene Ungleichheiten führen nicht in jedem Fall zur sofortigen Verfassungswidrigkeit der Norm und auch dem Gesetzgeber ist zur Beseitigung solcher Ungereimtheiten eine gewisse Beobachtungszeit zuzubilligen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Da der BFH (1.7.14, IX R 31/13, BStBl II 14, 925) bis März 2011 noch keine Verstetigung des Marktzinsniveaus feststellen konnte, bleibt abzuwarten, ob nachfolgende Verzinsungszeiträume in die Verfassungswidrigkeit hin-einwachsen. Die weitere Rechtsentwicklung ist sorgfältig zu beobachten. Gerade bei Betriebsprüfungen machen die Nachzahlungszinsen mittlerweile fast 15% der Mehrsteuern aus und erlangen damit quasi eine Einnahmenhöhe wie bei einer gesonderten Steuerart.

     
    Quelle: ID 43871912