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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    FA gewährt AdV - FG gewährt sie nicht

    | Das FG überprüft im finanzbehördlichen Aussetzungsverfahren nicht lediglich die Entscheidung eines FA, sondern es entscheidet eigenständig nach Maßgabe des § 69 FGO. Das betrifft grundsätzlich auch die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vorliegen. Dabei kann das FG auch zu der Entscheidung kommen, das keine AdV zu gewähren ist, obwohl das FA bereits AdV gewährt hatte (FG Hamburg 15.8.16, 1 V 41/16, Beschwerde BFH II B 75/16). |

     

    Das FA hatte dem Antragsteller AdV unter der aufschiebenden Bedingung einer Sicherheitsleistung bis zum 31.12.15 gewährt. Der Antragsteller leistete keine Sicherheit, sondern wandte sich an das FG. Das FA beantragte in dem gerichtlichen Verfahren, AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

     

    Das FG befand hingegen, die Voraussetzungen für Sicherheitsleistung seien nicht erfüllt, weil das FA die Gefährdung des Steueranspruchs nicht schlüssig dargelegt habe. Dafür lehnte es den Antrag auf AdV ab, weil an der Rechtmäßigkeit des Schätzungsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden - auch wenn das FA dies offenbar anders gesehen hatte.

     

    PRAXISHINWEIS | Wegen Divergenz zu einem Beschluss des BFH (7.5.08, IX S 26/07) ließ der Senat die Beschwerde zu (BFH II B 75/16). Hinzuweisen ist auch auf ein Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 1 V 42/16 (BFH II B 76/16).

     
    Quelle: ID 44444059