28.06.2023 · Nachricht · Abgabenordnung
Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen
| Der 6. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 8.3.23 (6 K 2094/22 E; Rev. BFH VIII R 9/23, Einspruchsmuster ) und der 3. Senat des FG Münster hat mit einem im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ergangenen – mittlerweile rechtskräftigen – Beschluss vom 10.2.23 (3 V 2464/22) entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen – anders als bei Nachzahlungszinsen – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In beiden Fällen wollten die Steuerpflichtigen den zur Höhe von Nachzahlungszinsen von ebenfalls 0,5 % pro Monat ergangenen Beschluss des BVerfG vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) auf die für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung zu zahlenden Zinsen übertragen. In diesem Beschluss hatte das BVerfG aufgrund der Niedrigzinsphase die Höhe der Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig, das Gesetz aber erst ab 2019 für unanwendbar erklärt. |
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