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Formelle Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung
| Das FG Niedersachsen (25.4.24, 10 K 70/21; Rev. BFH V R 10/24, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung der Gemeinnützigkeit mit den formellen Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung zu befassen. Nach Ansicht des FG hat die in § 61 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO gesetzlich vorgeschriebene Festschreibung der (künftigen) Vermögensverwendung wie § 60 Abs. 1 AO die Funktion eines Buchnachweises. Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordere deshalb nach Maßgabe der Mustersatzung klare Angaben dazu, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der (unbenannt bleibende) Destinatär das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen solle. Die Zwecke seien dabei jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liege, so weit wie möglich zu konkretisieren, wofür die allgemeine Wiedergabe der Gesetzesbegriffe gemeinnützig und mildtätig nicht genüge. |
Im Streitfall ging es um eine die Gemeinnützigkeit begehrende GmbH. Gesellschafter sind neben einem regionalen Krankenhaus zwei ortsansässige Ärzte, ein Apotheker und eine als Geschäftsführerin der Klägerin in Teilzeit tätige Krankenschwester. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Erbringung spezialisierter ambulanter medizinischer Dienstleistungen für Schwerstkranke und Sterbende sowie aller damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Die Anerkennung als gemeinnützig versagte das FA. Der Gesellschaftsvertrag entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen der Mustersatzung (vgl. Anl. 1 zu § 60 AO) und erfülle deshalb nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO. Weder der angegebene Unternehmens-/Satzungszweck noch die geregelte Vermögensbindung seien hinreichend klar und umfassend formuliert. Dem stimmte das FG nun zu.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die höchstrichterliche Klärung der im Streit stehenden Rechtsfrage hinreichender Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung angesichts der Vielzahl gemeinnütziger und mildtätiger Körperschaften über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt. Hiernach dürfte die Problematik wegen der gewissen Breitenwirkung ein erhebliches Interesse für die Gestaltungsberatung haben. Steuerliche Berater sollten vor Stellung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinnützigkeit insbesondere ein besonderes Augenmerk auf die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung haben. In bereits eingetretenen Konfliktfällen und Versagung der Gemeinnützigkeit bleiben nur der Einspruch gegen den betroffenen ablehnenden Feststellungsbescheid und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren. |