· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Grobes Verschulden durch Nichtausfüllen von Fragen in elektronischen Erklärungsvordrucken
| Bei der Nichtausfüllung einzelner Felder einer elektronischen Steuererklärung liegt ein grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor und kein „mechanischer“ Fehler ( FG Köln 11.5.17, 10 K 1732/16, Rev. BFH XI R 9/18 ). |
Grob fahrlässiges Handeln nimmt die Rechtsprechung insbesondere dann an, wenn eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und verständliche Frage bewusst nicht beantwortet wird. Den Steuerpflichtigen (oder seinen Steuerberater) trifft damit ein grobes Verschulden, wenn er die ausdrücklich gestellten Fragen nicht beantwortet.
Weiter führt der FG aus: Zwar mag das Überklicken einer Zeile beim Ausfüllen des Vordrucks am Bildschirm nicht grob fahrlässig sein. Aber der Steuerpflichtige (oder sein Steuerberater) muss vor Absenden der Erklärung diese noch einmal durchsehen. Dann wäre aufgefallen, dass er eindeutig gestellte Fragen nicht beantwortet hat. Dabei handelte es sich auch nicht um eine versteckt gestellte einzelne Frage, sondern um einen ganzen Fragenkomplex.
PRAXISTIPP | Der Begriff des Verschuldens i S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Dabei sind allerdings die Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist als in einer Steuererklärung in Papierform (BFH 10.2.15, IX R 18/14). |