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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Haftungsschuldner für die Steuerschulden einer GmbH bei mehreren Geschäftsführern

    | Eine Begrenzung der steuerlichen Haftung eines nach der internen Aufgabenverteilung nicht für die Steuerangelegenheiten zuständigen Geschäftsführers einer GmbH kommt nur dann in Betracht, wenn die Geschäftsverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem faktischen Geschäftsführer oder auch Prokuristen schriftlich und von vornherein eindeutig geregelt ist. Der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betraute Geschäftsführer muss sich zudem fortwährend von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitgeschäftsführers, dem diese Aufgaben übertragen sind, überzeugen (FG Münster 30.4.19, 12 K 620/15; Rev. BFH VII R 23/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Welche Überwachungsmaßnahmen und organisatorische Vorkehrungen für eine ausreichende Unterrichtung über die den Vertretenen betreffenden Vorgänge bei wirksamer Übertragung der Erledigung steuerlicher Pflichten auf Mitgeschäftsführer nach den Umständen erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls; über längere Zeit andauernde Unregelmäßigkeiten indizieren jedoch ein Verschulden.

     

    PRAXISTIPP | Die Gestaltungspraxis hat darauf zu achten, dass hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung klare Verhältnisse geschaffen werden, d. h. diese sind im Vorhinein durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsordnung zu treffen. Eine mündliche Vereinbarung reicht für eine Begrenzung der Pflichtenstellung nicht aus, selbst wenn eine entsprechende Ressortverteilung unter den Geschäftsführern tatsächlich praktiziert wurde (FG Bremen 12.10.93, 2 93 097 K 5, EFG 94, 594; Rüsken in Klein, AO, § 69 Rz. 106). Zudem ist die Dokumentation der Überwachungspflicht sicher zu stellen. Der nicht mit steuerlichen Angelegenheiten betraute Geschäftsführer muss sich so eingehend selbst über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen damit rechnen kann, eine nicht ordnungsgemäße Erledigung rechtzeitig aufzudecken. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, sich „generelle Kenntnis“ davon zu verschaffen, dass die Geschäftsführung durch den Mitgeschäftsführer ordnungsgemäß ist (BFH 22.7.97, I B 44/97, BFH/NV 98, 11).

     
    Quelle: ID 46039197