16.05.2022 · Nachricht · Sonderausgabenabzug
Sonderausgabenabzug von als Haftungsschuldner gezahlter Kirchensteuer
| Höchstrichterlich ungeklärt ist die Rechtsfrage, ob der Geschäftsführer einer GmbH, die gemäß § 42d EStG als Arbeitgeberin für nachzuentrichtende Lohn- und Kirchensteuer in Haftung genommen worden war, die von ihm aufgrund eines Rückgriffsanspruchs an die GmbH erstattete Kirchensteuer als Sonderausgaben bei seiner persönlichen Einkommensteuerfestsetzung abziehen kann. Aktuell hat sich das FG Münster (23.6.20, 12 K 3738/19 E, EFG 21, 1715; Rev. BFH X R 16/21, Einspruchsmuster ) dagegen ausgesprochen. Da der Geschäftsführer die auf ihn entfallende Kirchensteuer an die GmbH erstattet habe, sei er zwar wirtschaftlich durch die Kirchensteuer belastet. Der Zahlung läge aber nicht seine persönliche Kirchensteuerschuld zugrunde, was jedoch Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei. Das FG hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Geschäftsführer lediglich auf einen zivilrechtlichen Rückgriffsanspruch der GmbH und nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Kirchensteueranspruch der steuererhebungsberechtigten Kirche geleistet habe. |
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