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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung in Fällen der Pflichtveranlagung

    | Das FG Thüringen hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte von über 410 EUR erzielen, nach § 25 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben. Der Umstand, dass aufgrund der gewählten Lohnsteuer-Klassen auch ein Fall einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gegeben ist, führt danach nicht zum Eingreifen der Ausnahmeregelung (Verzicht in Härtefällen) des § 25 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG (FG Thüringen 27.6.19, 3 K 261/19, EFG 19, 1981; Rev. BFH X R 36/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG greift die Pflicht zur elektronischen Übermittlung dann nicht, wenn neben den Gewinneinkünften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, sowie die positive Summe der Progressionseinkünfte jeweils den Betrag von 410 EUR nicht übersteigen. Im Streitfall bezogen die Kläger im Jahr 2017 beide jeweils Arbeitslohn und einer von ihnen wurde für einen Teil des Jahres nach der Steuerklasse V besteuert, weshalb unbestritten (auch) die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG vorlagen. Ob in Fällen wie dem Vorliegenden nach § 25 Abs. 4 S. 1 EStG eine Pflicht zur Abgabe der ESt-Erklärung durch elektronische Datenübermittlung besteht, ist im Schrifttum umstritten. Nach teilweise vertretener Auffassung (vgl. Pflüger in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 25 EStG Rz. 69) sollen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung einer Einkommensteuer-Erklärung ausgenommen sein, Arbeitnehmer, die daneben noch Gewinneinkünfte über die Freigrenze von 410 EUR hinaus haben.

     

    PRAXISTIPP | Da es zu dieser Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, darf man gespannt sein, wie sich der BFH hier positioniert (zur Verpflichtung zur elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen siehe BFH 14.3.12, XI R 33/09, BStBl II 12, 477 und 14.4.15, V B 158/14, BFH/NV 15, 1115). Im Fall einer pflichtwidrig nicht elektronisch übermittelten, sondern ‒ wie im Streitfall ‒ nur auf Papier eingereichten Erklärung, legt die Finanzverwaltung in der Praxis regelmäßig die durch die Steuerpflichtigen erklärten Besteuerungsgrundlagen im Wege einer Schätzung nach § 162 AO der jeweiligen Einkommensteuer-Festsetzung zugrunde. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung bleibt in diesem Fall aber bestehen.

     
    Quelle: ID 46569505