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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung durch Kapitalgesellschaft bei eingestelltem Geschäftsbetrieb

    | Gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist (etwa die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung), mit Zwangsmitteln (u. a. Zwangsgeld) durchzusetzen. Fraglich ist, ob ein Finanzamt unter Zwangsgeldandrohung eine Kapitalgesellschaft auch dann zur Abgabe der Steuererklärungen auffordern kann, wenn diese ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt hat und dementsprechend keine Einkünfte mehr erzielt. Das FG Rheinland-Pfalz (17.6.20, 1 K 1768/19; Rev. BFH VII R 35/20, Einspruchsmuster ) hat aktuell die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld auch in einem solchen Fall für rechtmäßig erachtet. |

     

    Verlangt die Finanzbehörde eine Steuererklärung, obwohl einwandfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht nicht besteht, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ermessensfehlerhaft. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz begegnet es bei widersprüchlichem, lückenhaftem und unsubstantiiertem Sachvortrag der Kapitalgesellschaft keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Finanzbehörde von einem fortbestehenden (ruhenden) Betrieb bzw. der Möglichkeit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte ausgeht und die Kapitalgesellschaft auffordert, für ihren Betrieb Steuererklärungen ‒ ggf. Nullmeldungen ‒ einzureichen.

     

    PRAXISTIPP | Zur Vermeidung von Zwangsgeldern sollten im Zweifel bei Aufforderung zur Abgabe die Steuererklärungen mit sog „Nullmeldungen“ abgegeben werden. Die formlose Mitteilung, es seien keine steuerrelevanten Vorgänge angefallen und keine Einkünfte erzielt worden, wird in diesen Fällen nicht ausreichen. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 46978973